Grundlagen

Bewertungsportale im Internet haben eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Ebenso wie eine Vielzahl positiver Bewertungen zu einem sprunghaften Anstieg der Unternehmensumsätze führen kann, kann eine Vielzahl negativer Bewertungen

- manchmal auch bereits einzelne negative Bewertungen - zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.

 

So groß die wirtschaftliche Bedeutung der Bewertungsplattformen aber ist, so komplex sind die rechtlichen Grundlagen.

 

Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Überblick über die rechtlichen Verhältnisse von Bewertungsplattformen im Internet geben und uns bemühen, Fragen, die besonders häufig auftreten, verständlich zu beantworten.

 

 

Ist die Bewertung rechtswidrig?

Immer dann, wenn ein Nutzer öffentlich eine Bewertung eines Anbieters vornimmt, entsteht ein rechtliches Spannungsverhältnis. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewertung negativ ausfällt. Dieses rechtliche Spannungsverhältnis entsteht durch die Rechte des Bewerteten auf der einen Seite (in Betracht kommen häufig neben dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten) und dem Recht auf Meinungsfreiheit des Bewertenden.

 

Das Recht auf Meinungsfreiheit schützt von vornherein zwei klassische Fallgruppen nicht, nämlich die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen und die sogenannte Schmähkritik.

 

Es gilt also im ersten Schritt abzugrenzen, ob die zu prüfende Bewertung - und sei es nur in Teilen - unwahre Tatsachenbehauptungen enthält.

 

Hier ist also zunächst Meinung und Tatsachenbehauptung voneinander abzugrenzen. Während Meinungen solche Äußerungen darstellen, die im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens beinhalten, also Äußerungen sind, die dem Beweise nicht zugänglich sind, sind die hiervon abzugrenzenden Tatsachenbehauptungen solche Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind.

 

Die Bewertung wird also zunächst gedanklich "zerlegt" in die Teile, die reine Werturteile sind und die Teile, die tatsächlich die Behauptung von Tatsachen betreffen.

 

Sind die dort verbreiteten Tatsachen unwahr, liegt eine rechtswidrige Bewertung vor.

 

Handelt es sich hingegen tatsächlich lediglich um eine Meinungsäußerung, also um die reine Kundgabe eines Werturteils, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob es sich um sogenannte Schmähkritik handelt. Auch diese unterfällt nämlich nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Auch eine Bewertung, die Schmähkritik enthält, ist somit rechtswidrig. Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann eine schwierige Abgrenzung erfordern, zumal auch recht harte und sogar polemische Kritik durchaus noch unterhalb der Schwelle der Schmähkritik bleiben kann. Jedenfalls liegt Schmähkritik dann vor, wenn die Meinungsäußerung in ihrem Kern lediglich noch in der Herabsetzung der Person des Bewerteten besteht.

 

Stellt sich im Zuge dieser Prüfung heraus, dass entweder unwahre Tatsachenbehauptungen oder ein Fall der Schmähkritik in der Bewertung enthalten ist, ist die Bewertung rechtswidrig.

 

Auch wenn die Prüfung ergibt, dass weder eine unwahrer Tatsachenbehauptung noch ein Fall der Schmähkritik vorliegen, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass die Bewertung rechtmäßig erfolgt ist. Vielmehr bedarf es dann einer einzelfallorientierten Interessenabwägung.

 

 

Gegen wen ist ein Löschungsanspruch zu richten?

Stellt sich heraus, dass die Bewertung rechtswidrig ist, stellt sich die Frage, gegen wen die hieraus folgenden Unterlassungsansprüche geltend zu machen sind.

 

In Betracht kommt als Anspruchsgegner zunächst der Verfasser der Bewertung. Obgleich aus rechtlicher Sicht die Ansprüche gegen den Verfasser mit der größten Sicherheit durchgesetzt werden können, scheitert die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Verfasser in aller Regel daran, dass die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Nahezu jede der gängigen Bewertungsplattformen im Internet lässt nämlich eine anonyme Bewertung zu.

 

Als „Ansprechpartner" kommt daher zunächst lediglich der Betreiber der Bewertungsplattform in Betracht. Der Betreiber der Bewertungsplattform verbreitet die rechtswidrige Bewertung allerdings nicht unmittelbar, sondern hält lediglich fremde Inhalte zum Abruf bereit. Er ist sogenannter Hostprovider, oder auch Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG. Dieser haftet zunächst nicht unmittelbar für rechtswidrige Inhalte. Die Haftung des Hostproviders tritt regelmäßig erst dann ein, wenn dieser spezifische Prüfungspflichten verletzt.

 

In aller Regel trifft den Betreiber eines Bewertungsportals keine allgemeine Prüfungspflicht im Sinne einer Vorabprüfung. Vielmehr ist der Betreiber eines Bewertungsportals ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von einer rechtswidrigen Äußerung auf seinem Bewertungsportal erhält, verpflichtet, einem solchen Hinweis nachzugehen. Der Betreiber des Bewertungsportals wird daher zunächst auf die Rüge des Betroffenen hin etwaige Schmähkritik suchen und die Bewertung löschen, soweit diese tatsächlich Schmähkritik enthält. Sodann wird der Betreiber, in einem je nach Betreiber unterschiedlich durchgeführten Verfahren, versuchen, etwaig unwahre Tatsachenbehauptungen herauszufiltern.

 

Muss ich mich überhaupt bewerten lassen?

Sehr häufig steht am Anfang unserer Beratung die Frage des Mandanten, ob er sich überhaupt öffentlich bewerten lassen muss. In den seltensten Fällen hat der Mandant oder die Mandantin das Bewertungsprofil selbst angelegt. Es liegt daher der Wunsch nahe, das eigene Profil einfach aus dem Bewertungsportal löschen zu lassen.

Das ist allerdings in den allermeisten Fällen nicht möglich. Entschieden ist dies zwar noch nicht für jedes einzelne am Markt auftretende Bewertungsportal, aber doch für eine ganze Reihe dieser Plattformen. In der Tat ist die Anlage des öffentlichen Profils  sowohl unter Aspekten des Datenschutzes, als auch unter solchen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb relevant. Auch zur Auflösung dieses Konfliktes nimmt die Rechtsprechung eine Interessenabwägung vor, die in aller Regel zu Gunsten des Betreibers des Portals ausgeht. Sehr verkürzt dargestellt, liegt der Grund darin, dass ein Meinungsaustausch unter Kunden, Patienten oder Mandanten nur über ein solches Portal tatsächlich möglich ist, weil sich die sich austauschenden Personen regelmäßig nicht persönlich kennen.  Auf der anderen Seite ist der Bewertete durch die reine Möglichkeit einer Bewertung nur in seiner Sozialsphäre betroffen, also in einem Bereich seiner Persönlichkeit, der ohnehin nach „außen gekehrt“ ist.

 

Wie kann ich eine Google-Rezension entfernen lassen?

Die Entfernung einer Bewertung bei Google wird –wenn der Verfasser der Bewertung nicht bekannt ist- über die Google Inc. in Mountain View/ Kalifornien geltend gemacht. Die ebenfalls existente Google Germany GmbH ist –wie bereits mehrfach entschieden wurde- nicht Betreiber der Bewertungsseiten in den Sparten „Maps“ und „My Business“. Die Google Inc. hält zur Bearbeitung der Löschungsanträge ein eigenes Verfahren, das sogenannte „Removalverfahren“ bereit. Über dieses Verfahren ist ein vernünftiger rechtlicher Austausch möglich. Daher sind auch die Erfolgsaussichten hier sehr hoch. Allerdings ist dieses Verfahren für den rechtlichen Laien auch eine enorme Hürde, weil die Google Inc. verlangt, dass im Rahmen des Löschungsantrages Rechtsauführungen gemacht werden und die betroffenen Rechtsnormen bezeichnet werden. Die weit überwiegende Anzahl rechtswidriger Bewertungen wird nach unserer Erfahrung im Zuge dieses Verfahrens tatsächlich freiwillig gelöscht.

 

Wie kann ich eine Bewertung auf jameda.de entfernen lassen?

Betreiber des Bewertungsportal Jameda ist die Jameda GmbH mit Sitz in München. Die meisten aktuelleren höchstrichterlichen Entscheidungen im Bereich der Bewertungsportale sind zu dieser Plattform ergangen. Dies hat mehrere Gründe. Zum einen ist die Bewertungsplattform Jameda extrem stark frequentiert. Sehr viele Patienten machen ihre Arztwahl inzwischen von den Bewertungen auf jameda.de abhängig. Die wirtschaftliche Bedeutung ist daher unglaublich groß. Zum anderen hat die Jameda GmbH, so ist es derzeit der Website zu entnehmen, ein erhebliches Interesse daran, möglichst „viele Inhalte nach erfolgter Prüfung wieder zu veröffentlichen“.  In diesem Spannungsverhältnis entsteht entsprechend häufig Streit.

 

Die Tatsache, dass Jameda so stark im Mittelpunkt zentraler Entscheidungen stand, führt aber auch dazu, dass es inzwischen sehr strenge und immer schärfer abgegrenzte Prüfungspflichten gerade in Bezug auf dieses Portal gibt.

 

Die Jameda GmbH setzt sich nach unserer Erfahrung in aller Regel sehr ernsthaft und detailliert mit rechtlichen Eingaben auseinander und greift gerügte Punkte auch sehr gewissenhaft auf. Das setzt allerdings auch voraus, dass der Löschungsantrag entsprechend sauber juristisch vorbereitet und begründet ist. In sehr vielen Fällen kontaktieren uns Ärztinnen und Ärzte, die zunächst selbst erfolglos einen Löschungsantrag gestellt haben. In fast sämtlichen dieser Fälle ist es bislang gelungen, durch eine vernünftig substantiierte Eingabe das Prüfungsverfahren neu beginnen zu lassen und die Bewertung zu löschen.

 

Wie kann ich eine Bewertung auf kununu.com entfernen lassen?

Das Bewertungsportal Kununu bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitgeber zu bewerten. Das Portal wird verwaltet durch die kununu GmbH mit Sitz in Wien. Betreiber des Dienstes ist aber die Xing AG in Hamburg.

Auch hier verhält es sich so, dass der Betreiber in den aller meisten Fällen auf eine fundierte juristische Stellungnahme hin rechtswidrige Bewertungen löscht, während die Erfahrungen unserer Mandanten auf eher allgemeiner gehaltene Rügen, die diese selbst platziert haben, tendenziell weniger erfolgreich waren.

 Allerdings findet dort nach unserer Erfahrung derzeit keine so weitgehende Beteiligung des Bewerteten an dem Prüfungsverfahren statt, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich wäre, wenn sich die Grundsätze aus den Entscheidungen zu der Plattform Jameda voll übertragen ließen, wofür gute Gründe sprechen.

Derzeit sind eine Reihe von Verfahren an verschieden Landgerichten anhängig, um unter anderem diese Frage zu klären. Es ist aber auch hier die Ausnahme, dass ein Klageverfahren erforderlich wird. In weit mehr als 90 % der von uns betreuten Fälle konnten wir außergerichtlich eine Löschung erreichen.

 

Wie kann ich eine Bewertung auf sanego.de entfernen lassen?

Betreiber der Arztbewertungsseite sanego.de ist die Sanego UG mit Sitz in Dreieich. Auch hier ist eine vernünftige juristische Auseinandersetzung nach unserer Erfahrung gewährleistet. Wir konnten bislang die Löschung sämtlicher von uns abgemahnten rechtswidrigen Bewertungen erreichen, ohne dass es eines Klageverfahrens bedurfte.

Auch hier gilt aber, dass eine vernünftige Befassung mit der Sache umso eher gewährleistet ist, wenn der Angriff gegen die Bewertung  hinreichend substantiiert und rechtlich fundiert erfolgt.

 

Wie kann ich eine Bewertung auf  facebook entfernen lassen?

Auf der sozialen Netzwerk Facebook gibt es die Möglichkeit, sogenannte Unternehmensseiten zu erstellen. Die Besonderheit ist hier, dass der Administrator der Unternehmensseite die Bewertungen abschalten kann. Die Möglichkeit, selbst einzelne Bewertungen zu löschen, besteht nicht. Es gibt die Möglichkeit, einzelne Bewertungen zu melden. Diese werden dann aber auf strafbare Inhalte und Verstöße gegen die Facebook-Nutzungsrichtlinien geprüft und gerade nicht auf etwaige Verletzungen subjektiver Rechte. Auch hier gibt es aber natürlich die Möglichkeit, unmittelbar die Betreibergesellschaft, die Facebook Ireland Ldt. zu kontaktieren. Die Ergebnisse sind sehr unterschiedlich. Oft laufen die Überprüfungen dort nach unserem Eindruck sehr schleppend, führen aber im Falle rechtswidriger Bewertungen normalerweise auch zur Löschung.